…mist viel Mist.

Spannend liest sich eine Diskussion in den Kommentaren des LawBlog von Udo Vetter.

Auslöser ist ein Fall, bei dem Polizeibeamte ein Gespann (also Fahrzeug + Anhänger) angehalten haben, weil sie in der Anhängerkupplung zu viel „Spiel“ gesehen hatten.

Das Nachmessen der Kupplung am Fahrzeug ergab, dass diese 0,1mm zu weit abgenutzt war. Eine Anzeige folgte.

Udo Vetter hielt 0,1mm zu viel Verschleiss an einem kalten Wintertag nach Sonnenuntergang gemessen nicht unbedingt fundiert genug für eine Anzeige.

Was zunächst noch wie ein Fall von einem glücklichen Beschuldigten klingt, entpuppt sich als kleine Behördenposse. Vor Gericht stellt sich nämlich heraus:

  • Normalerweise werden solche Messungen mit einer Grenzlehre ausgeführt, eine solche hatten die Beamten aber nicht dabei.
  • Sie führten die Messung mit einem Messschieber („Schieblehre“) durch, welche die Behörde im Baumarkt gekauft hatte.
  • Kalibriert wurde das Messgerät mit Hilfe eines Lineals

Das lässt die Messung in einem ganz anderen Licht erscheinen: Es ist eigentlich nicht (nur) ein Fall von sehr pingeligen Beamten. Vielmehr hätte die Messung alleine lediglich dazu führen dürfen, dass das Fahrzeug nochmal vorgeführt und mit geeignetem Werkzeugen überprüft wird. Diese Messung war, wie in den Kommentaren auch ausgeführt, nur ein Verdacht, so wie die Atemalkoholmessung nicht zu einer Anzeige führt, sondern zu einer Blutentnahme mit genauer Bestimmung des Blutalkoholwertes.

Und es lässt auch bestimmte behördliche Vorgehensweisen in einem merkwürdigen Licht erscheinen – da wird ein Verfahren in den Sand gesetzt, dass nie hätte begonnen werden dürfen, und teurer war als ein Satz Grenzlehren für alle Streifenwagen.

Was ich besonders spannend finde ist die Polarisation in den Kommentaren: Wer für die Polizei spricht, unterstellt, dass die Messung korrekt war und der Fahrzeughalter als rollende Zeitbombe durch den Straßenverkehr fährt. Wer als Gegner der Polizei auftritt, unterstellt den Beamten an sich Unfähigkeit.

Doch der springende Punkt an dieser Posse ist: Es wird sich nie herausstellen, ob ein Delikt vorlag oder nicht.

Die Ausstattung der Beamten mit Arbeitsgerät (und nicht ihre Motivation oder Qualifikation) kommt in gewissem Maße einer Strafvereitelung gleich.